Autor

Thomas Oberhaus

Kategorie

Privatpersonen

Gepostet am

Juli, 09.10.2020

SOZIALE MEDIEN

Enegieberatung und Haussanierung

Wollen Sie Ihr Haus Sanierungen und suchen Sie eine Möglichkeit wie sie bei der Planung unterstützt werden können? Dann ist eine Energieberatung genau das Richtige! Bei Energieberatung steht eine umfassende Bestandsaufnahme des energetischen Zustands von Haus oder Wohnung im Fokus. Als zweiten Schritt erhält der Eigentümer aufgezeigt, wie eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus gelingen kann.

Dies wird meisst in Form eines individueller Sanierungsfahrplan dargestellt. Dieser enthält Vorschläge zur schrittweisen Verbesserung der Energieeffizienz, wenn der Eigentümer die energetische Sanierung nach und nach angehen will. Ein wichtiger Bestandteil der Energieberatung sind dabei die voraussichtlich anfallenden Sanierungskosten. Am Ende der Energieberatung erhalten die Eigentümer einen Energieberatungsbericht. Er wird von qualifizierten Energieberatern erstellt, die sich verpflichten, neutral zu beraten.

Kosten

Die auf Sie fallenden Beratungskosten für ein Ein- oder Zweifamilienhaus liegen durch die verbesserten Zuschüsse der BAFA seit Februar 2020 bei 325 €

GebäudeEnergieGesetz GEG hat die EnEV, das EnEG und EEWärmeG abgelöst

Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen jetzt in ein neues Gesetz (dem GEG) zusammengeführt werden!

Ziel ist es ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden zu schaffen.

Was gilt für Neubauten?

Eingeführt wird z.B. das „Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude“ ! Es soll ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden sein.

Was gilt für Bestandsgebäude?

…. Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des Wärmedurchgangskoeffizient eingehalten werden (§48). …